Grundsteuerreform - Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen

Großes Staatswappen klein

Um Fehler beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung zu vermeiden, hat Amtsleiter Stefan Ruess vom Finanzamt Augsburg-Land folgende Tipps für Sie:

 

  • Nutzen Sie für jedes Grundstück das Aktenzeichen, welches Sie in der Regel mit dem Informationsschreiben im 1. Halbjahr 2022 mitgeteilt bekommen haben. Für jedes Aktenzeichen ist eine vollständige Grundsteuererklärung (Hauptvordruck und Anlage Grundstück bzw. Anlage Land- und Forstwirtschaft) abzugeben.
  • Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist keine Nutzfläche anzugeben. Die Grundsteuer berechnet sich hier nach der Wohnflächenverordnung. Zubehörräume (wie z.B. Kellerräume, Heizungsräume etc.) bleiben außer Ansatz. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.
  • Bei zu einer Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen ein Freibetrag von 50 m² vorgesehen. Für Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung und in unmittelbarer Nähe zur Wohnung, zu der sie gehören, (z. B. Gartenhaus) gilt ein Freibetrag  von 30 m². Diese Freibeträge müssen Sie auf der Anlage Grundstück berücksichtigen. Übersteigt jeweils die gesamte Nutzfläche nicht den genannten Freibetrag,  tragen  Sie  bitte 0 m² ein.
    (Beispiel: Garage 45 m² ⇒ Freibetrag 50 m² ⇒ Eintrag 0 m²).

Wer?
Bis zum 02. Mai 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Wie?
Die Grundsteuererklärungen können Sie entweder elektronisch über ELSTER – Ihr Online Finanzamt unter www.elster.de oder auf Papier abgeben. Die Vordrucke stehen Ihnen im Internet, bei uns im Finanzamt (Sieglindenstr. 19, 86152 Augsburg) oder bei Ihrer Kommune zur Verfügung.

Wo gibt es Hilfe?
Bitte nutzen Sie nach Möglichkeit vor Ausfüllen der Formulare die Video-Ausfüllanleitungen unter www.grundsteuer.bayern.de – die Videos dauern jeweils nur ca. 15 Min, die Zeit lohnt sich.

 

Bild

Weitere wichtige Informationen:

  1. Sollten Sie bereits eine fehlerhafte Erklärung abgegeben haben, können Sie gegen die erhaltenen Bescheide innerhalb der Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Sind aus Ihrer Sicht mehrere Bescheide falsch (z. B. Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag), sind gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe Fällt Ihnen der Fehler erst nach Ablauf der Frist auf, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen, damit der Fehler zeitnah korrigiert wird.
  2. Sollten Sie bereits gegen ergangene Bescheide Einspruch eingelegt haben, kann dieser in der Regel nicht zeitnah bearbeitet werden. Auch erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung zu Ihrem Einspruch - außer bei elektronischer Einlegung über ELSTER, hier erfolgt eine automatische Bestätigung der Übermittlung.
  3. Der ab dem 01.01.2025 zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt sich erst aus dem Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, die im Jahr 2024 hierfür ihre Hebesätze neu festsetzen wird. Deshalb sind Vergleichsrechnungen mit den aktuellen Hebesätzen nicht sinnvoll, auch nicht ein Einpruch mit dem Hinweis auf die derzeit noch unbekannte Zahllast im Grundsteuerbescheid zum 01.01.2025.