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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung verpflichtet die Gemeinde Affing, von den Benutzern der Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben.
Leben, Freizeit und Erholung in unser schönen Gemeinde